| § 1 — ALLGEMEINES: | ||
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(1)
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jeden von
uns abgeschlossenen Vertrag; durch Stellung eines Anbots bzw. Annahme
eines von uns gestel1ten Anbots unterwirft sich der Käufer
diesen Bedingungen: (2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Gültigkeit zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers unsere Leistungen erbringen. |
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| § 2 — VERTRAGSABSCHLUSS: | ||
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(1)
Von WeGo gelegte Offerte sind grundsätzlich freibleibend;
sie stellen kein Anbot im Rechtssinn dar, sondern sind nur eine
Aufforderung an den Käufer, seinerseits auf der Grundlage
dieses Offerts ein verbindliches Anbot zu legen. Daher sind insbesondere
Preise oder Lieferfristen unverbindlich. Der Vertrag kommt erst
durch Annahme dieses vom Käufer gelegten Anbots durch WeGo
in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung innerhalb
von 6 Werktagen zustande. (2) Enthält eine von WeGo abgegebene schriftliche oder mündliche Willens- oder sonstige Erklärung einen einem redlichen und vernünftigen Erklärungsempfänger erkennbaren Fehler oder Irrtum, so ist WeGo jederzeit formlos berechtigt, die Willenserklärung entsprechend zu korrigieren. Die Erklärung entfaltet dann in korrigierter Form rechtliche Wirkung. (3) Alle Angaben über Maße, Gewichte sowie Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Schemata, Zeichnungen etc. sind mangels abweichender Vereinbarung rechtlich unverbindlich. Alle Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. |
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| § 3 — PREISE: | ||
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(1) Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wird, für die von WeGo angegebenen Mengeneinheiten und sind stets freibleibend. |
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| § 4 — LIEFERUNG, LIEFERVERZÖGERUNGEN ETC.: | ||
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(1) Liefertermine und Lieferfristen gelten nur als annähernd und nicht als verbindlich. Lieferung an einem bestimmten Tag kann nur dann gewährleistet werden, wenn auch das Lieferwerk den gestellten Termin einhält und keinerlei unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. (2) WeGo ist berechtigt, die Ware direkt durch den Lieferanten an den Kunden liefern zu lassen. (3) Die Ware wird auf Kosten und Gefahr des Käufers geliefert; die Gefahr geht in jenem Zeitpunkt über, in dem die Ware bei WeGo bzw. dem von WeGo zur Lieferung an den Kunden herangezogenen Lieferanten verladen wird. Falls ausdrücklich freie Zustellung vereinbart wurde, trägt WeGo die Kosten des Transports; Nutzen und Gefahr gehen jedoch bereits mit dem Verladen bei WeGo bzw. dem von WeGo herangezogenen Lieferanten über. (4) Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung schließt WeGo keine Versicherung für die Ware ab, die das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung etc. abdeckt. (5) Für rechtzeitige Ankunft der Ware übernimmt WeGo keine Haftung. (6) Bei Versendung mit der Bahn versteht sich der angegebene Preis ab Werk oder ab Lager WeGo bzw. des von WeGo angegebenen Lagers, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Anschlußgleis - und Überstellungsgebühren, sowie Standgelder, welche die Ware und ihre Übersendungen betreffen, gehen zu Lasten des Käufers. Auch bei Franko-Lieferungen durch die Eisenbahn erfolgt der Versand unfrei mit dem Recht der Kürzung des Frachtbetrages an der Rechnung von WeGo, sofern WeGo nicht selbst schon die Frachtvorlage in Abzug gebracht hat. (7) Sollte Lieferung frei Baustelle vereinbart sein, so bedeutet dies die Lieferung ohne Abladen durch die Anlieferer und unter der ausdrücklichen Voraussetzung einer mit schwerem Fahrzeug befahrbaren Zufahrtsstraße. (8) Die Übernahme durch den Transportführer oder durch Organe der Eisenbahn gilt als Beweis für den einwandfreien Zustand der Ware. WeGo haftet in keinem Fall für Lieferverzögerungen durch die Eisenbahn oder andere mit der Anlieferung, dem Transport, der Umladung etc. betrauten Stellen, ebenso wenig für höhere Gewalt (9) Mehrkosten, die auf Grund von Eil- und Expreßgutwünschen des Käufers entstanden sind, trägt der Käufer. (10) Wird Abholung der Ware durch den Kunden bei WeGo oder einem von WeGo beauftragten Lieferanten vereinbart, so ist WeGo bzw. der Lieferant berechtigt, die Ware an denjenigen zu übergeben, der im Namen des Kunden die Ware abholt. WeGo bzw. den Lieferanten trifft keinerlei Verpflichtung, die Berechtigung des Abholers zu überprüfen. Der Kunde ist daher auch dann zur Bezahlung der Ware verpflichtet, wenn der Abholer hiezu nicht berechtigt war, es sei denn, WeGo hätte gewußt, dass der Abholer keine Berechtigung hiezu hatte. (11) Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich vom Käufer abberufen wird. Mit diesem Zeitpunkt beginnen daher die Gewährleistungsfrist und sämtliche sonstige Fristen, insbesondere die Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche zu laufen. Auch der Kaufpreis wird mit diesem Zeitpunkt, falls nicht bereits ein früherer Zeitpunkt vereinbart wurde, fällig. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer auch die Gefahr. In einem solchen Fall ist WeGo berechtigt die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern. (12) Unvorhersehbare oder von WeGo nicht beeinflußbare Ereignisse wie Streik, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel etc. befreien WeGo für die Dauer ihrer Auswirkungen von jeder Lieferverpflichtung auch dann, wenn sie bei einem Vorlieferanten eingetreten sind. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, so erlischt die Lieferverpflichtung von WeGo, ohne dass der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte (13) Im Falle des Leistungsverzuges von WeGo oder der von WeGo zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von WeGo oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen WeGo beruhen. Keinerlei Haftung trifft WeGo für ein Verschulden von Zulieferern; dies gilt auch dann, wenn diese direkt an den Käufer liefern. |
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| § 5 — PALETTIERT GELIEFERTE WAREN: | ||
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Für palettiert gelieferte Ware wird jeweils ein Paletteneinsatz verrechnet. Palettenrückholung durch LKW der Firma WeGo von der Bedarfsstelle des Käufers oder seinem Lager wird gesondert in Rechnung gestellt. Für die Palettenabnützung wird die jeweils gültige Abnützungsgebühr verrechnet.
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| § 6 — WARENÜBERNAHME: | ||
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Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, hat die Übernahme der gekauften Ware prompt zu
erfolgen, wenn nötig nach Absprache auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten. Wird die Ware innerhalb der
vereinbarten Lieferfrist vom Käufer nicht übernommen, so ist WeGo berechtigt, ohne Einräumung einer Nachfrist
über die Ware anders zu disponieren und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat in diesem Fall keinerlei
Ansprüche welcher Art auch immer. Die allfälligen Transportkosten für die Ware einschließlich etwaiger
Lagerkosten und Wagenstandsgelder, sowie des Rücktransports der Ware gehen unbeschadet der WeGo
selbstverständlich zustehenden weitergehenden Ersatzansprüche zu Lasten des Käufers.
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| § 7 — ZAHLUNGSBEDINGUNGEN: | ||
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(1) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, ist Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt netto zu
leisten.
(2) Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Soweit Skonto gewährt wird, wird vorausgesetzt, dass alle früheren Rechnungen, soweit ihnen nicht berechtigte Einwendungen des Käufers entgegenstehen, bezahlt sind. (3) Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen. Alle Einziehungs- und Diskontspesen gehen in einem solchen Fall zu Lasten des Käufers. WeGo kann alle angebotenen Zahlungen mit Scheck- oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. (4) Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gegen den Käufer angerechnet. (5) Bei Überschreitung des Zahlungstermins oder bei Übernahmeverzug ist WeGo berechtigt, Verzugszinsen gem. §1333 Abs. 2 ABGB in Rechnung zu stellen, sowie den Ersatz allfälliger Mahn- und Anwaltskosten zu verlangen. Diese Rechtsfolge gilt auch dann, wenn der Käufer Verbraucher ist. Ebenso ist WeGo berechtigt, die Ware bei Übernahme verzug auf Kosten und Risiko des Käufers bei einem Spediteur eigener Wahl solange einzulagern, bis der Übernahme verzug wegfällt (6) Bei Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers (Auskunft über Vermögensverhältnisse, die durch WeGo eingeholt wird), Veränderungen seiner Rechtslage, Zahlungseinstellung, Klagsführungen, Exekutionsführungen, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung derartiger Anträge mangels Vermögens oder Vorliegen sonstiger Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, ist WeGo berechtigt die Lieferung der Ware von vorheriger Bezahlung oder geeigneter Sicherstellung abhängig zu machen. (7) Ist Zahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart, so ist WeGo bei nicht pünktlicher Bezahlung auch nur einer einzigen Rate ermächtigt, die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Verbindlichkeiten des Käufers zu verlangen. Dieses Recht steht WeGo bei jeglichem Zahlungsverzug zu, unabhängig von der Dauer der Überschreitung der Zahlungsfrist und der Höhe des Betrags, der nicht pünktlich bezahlt wurde. Für Verbraucher gilt, dass WeGo das Recht auf Terminverlust nur ausübt, wenn die Leistung des Käufers seit mindestens 6 Wochen fällig ist, und WeGo den Käufer unter Androhung des Terminverlustes und unter einer Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat. (8) Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen WeGo mit Kaufpreisraten, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Berechtigung, Zahlung wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von WeGo nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten, wird einvernehmlich ausgeschlossen (9) Sollte der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit WeGo nicht nachkommen bzw. wegen Zahlungsverzuges ein Mahnverfahren oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens erfolgt sein, oder über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt sein, so ist WeGo berechtigt, bereits gewährte Rabatte und Gutschriften oder sonstige Nachlässe oder Vergütungen welcher Bezeichnung auch immer - ausgenommen Bahnfrachtvergütungen - wieder rückgängig zu machen und dem Käufer in Rechnung zu stellen. (10) Allfällige, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers festgelegte Zessionsverbote, gelten als nicht vereinbart. |
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| § 8 — EIGENTUMSVORBEHALT: | ||
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(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von WeGo aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer
einschließlich Kosten, Zinsen und Verzugszinsen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von WeGo. Der
Eigentumsvorbehalt gilt auch dann als vereinbart wenn die Ware nicht unmittelbar von WeGo, sondern von einem
Dritten im Auftrag von WeGo geliefert wird.
(2) Im Fall der Einbeziehung der Forderung von WeGo in eine Kontokorrentabrechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldenforderung von WeGo. Durch Hingabe von Scheck oder Wechseln erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; erst die unwiderrufliche Einlösung des Schecks bzw. des Wechsels bewirkt die Tilgung der gesicherten Forderung. (3) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und instand zu halten, er hat die gelie ferte Ware deutlich als Eigentum von WeGo zu bezeichnen. Er haftet für Beschädigungen aller Art sowie den Verlust ungeachtet der Entstehungsursache. Er hat weiteres die gelieferte Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes, ausreichend gegen Elementarereignisse zu versichern. Diese aus diesen Versicherungen dem Käufer im Schadensfalle zustehenden Rechte und Ansprüche sind an WeGo abzutreten. Den Nachweis über die Anerkennung der unwiderruflichen Abtretung durch die Versicherungsgesellschaft hat der Käufer WeGo gegenüber unaufgefordert zu erbringen. (4) Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung zugunsten eines Dritten über einen unter Eigentumsvorbehalt von WeGo stehenden Kaufgegenstand ist unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, gegen das Eigentum von WeGo gerichtete Zugriffe Dritter abzuwehren und haftet für alle Schäden und Kosten, die durch derartige Zugriffe Dritter entstehen können. (5) Der Käufer ist verpflichtet, WeGo sofort von einer allfälligen Pfändung der gelieferte Ware oder einem sonstigen Eingriff seitens Dritter - wie z.B. einer Beschädigung - zu verständigen. Er hat WeGo alle mit der Pfandfreistellung verbundenen Kosten, welcher Art auch immer, zu ersetzen. (6) Ist der Käufer Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die von WeGo gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu üblichen Konditionen weiterzuverkaufen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer WeGo bereits jetzt sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der gekauften Ware entstehen, in der Höhe der noch offenen Forderung von WeGo zuzüglich 20% ab. WeGo ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen zur Befriedigung der eigenen Forderungen einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen von WeGo seine eigenen Kunden von der Zession zu verständigen; unabhängig hievon ist WeGo jederzeit berechtigt, die Abnehmer des Käufers von der Abtretung zu verständigen. Der Käufer ist gegen jederzeitigen Widerruf ermächtigt, die an WeGo abgetretene Forderung gegen seine Kunden für WeGo einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen WeGo gegenüber nachkommt. Am beim Käufer eingelangten Veräußerungserlös erwirbt WeGo jedoch in Form eines antizipierten Besitzkonstituts Sicherungseigentum. Der Käufer hat die konkursrechtliche Durchsetzung dieses Besitzkonstituts dadurch zu sichern, dass er hiefür ein Separatkonto führt und in seinen Büchern ausweist. (7) Bei Be- oder Verarbeitung der von WeGo gelieferten Ware entsteht Miteigentum im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Sachen; bei Weiterveräußerung der verarbeiteten Ware gilt Punkt 6 entsprechend. (8) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder besteht für WeGo - z.B. aufgrund einer Vermögensverschlechterung auf Seiten des Kunden - Grund zur Annahme, der Kunde könnte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, so ist WeGo berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände auch ohne gerichtliche Hilfe zurückzu nehmen bzw. vom Käufer zu verlangen, dass er sie an einem von WeGo zu bestimmenden Ort einzustellen oder einem Beauftragten von WeGo zu übergeben hat Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund irgendwelcher Forderungen des Käufers, sowie eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen WeGo steht dem Käufer nicht zu. Der Käufer erklärt ausdrücklich der Rücknahme der Vorbehaltsware bereits jetzt zuzustimmen und auf die allfällige Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen zu verzichten. Alle im Falle der Rücknahme der Sicherstellung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers, was insbesondere für die Kosten des Rücktransportes, sowie die Kosten der Rechtsverfolgung gilt. (9) Trotz Rücknahme der Ware bleibt der Vertrag weiter aufrecht. WeGo ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die zurück genommene Ware freihändig zu verkaufen, der Verkaufserlös wird auf die Verbindlichkeit des Kunden angerechnet. Sämtliche Kosten des freihändigen Verkaufs trägt der Käufer. (10) WeGo ist - zusätzlich zur Rücknahme der Ware - jedoch berechtigt, bei Eintritt der in Pkt. 8 genannten Umstände vom Vertrag durch ausdrückliche Erklärung mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Im Falle dieses Rücktritts hat WeGo die Möglichkeit, nach eigener Wahl entweder Schadenersatz oder aber eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 20% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen, wobei diese Konventionalstrafe nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Für Verbraucher gilt die Bestimmung der über den Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes nicht. (11) Die Forderungen von WeGo sind mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt vollständig und ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Forderung von WeGo an einen Dritten abgetreten wird. Wurde ein Abtretungsverbot vereinbart, so ist der Kunde trotz Zession der Forderung durch WeGo an einen Dritten weiter berechtigt, an WeGo zu leisten. Eine Zahlung an den Dritten trotz vereinbartem Abtretungsverbot gilt als Verzicht auf das Abtretungsverbot. In diesem Fall beseht die Verpflichtung, die Forderung vollständig und ohne Abzug an den Dritten zu bezahlen. |
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| § 9 — ERFÜLLUNGS- UND ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN: | ||
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(1) Erfüllung liegt vor, sobald dem Käufer die Versandbereitschaft der Ware bekannt gegeben worden ist.
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, von dem aus die Ware versendet wird, mangels entgegenstehender
Vereinbarung ist dies das Auslieferungslager WeGo. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Käufers ist stets der
Sitz von WeGo.
(2) Beanstandungen der Sendungen und Reklamationen werden von WeGo nur geprüft, wenn hierüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Übergabe der Ware eine schriftliche Mitteilung WeGo zugekommen ist. Dies hat auch Geltung, wenn sich WeGo zur Vertragserfüllung anderer Lieferanten bedient. Verabsäumt der Käufer, auf die im Vorstehenden beschriebene Weise WeGo vom Vorliegen von Mängeln oder sonstigen Reklamationen zu verständigen, so sind sämtliche Erfüllungs-, Nichterfüllungs-, Gewährleistungs - und Schadenersatzansprüche des Käufers präkludiert. (3) Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellten bzw. avisierten Waren nicht am vertraglich vereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch Vorsatz oder grobes Verschulden von WeGo verursacht, so kann WeGo entweder Erfüllung und allenfalls Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurücktreten und in diesem Fall Schadenersatz verlangen. (4) Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann WeGo die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. WeGo ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Ausgaben, die sie für die Durchführung des Vertrages aufwenden mußte und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen. |
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| § 10 —GEWÄHRLEISTUNG: | ||
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(1) WeGo ist verpflichtet, bei Vorliegen eines die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstandes beeinträchtigenden
Mangels nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, die an Stelle der in den §§ 922 ABGB enthaltenen Regeln
treten, Gewähr zu leisten:
a) Der Käufer muß seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren und Nebenpflichten erfüllt haben. b) Die Gewährleistungsverpflichtung WeGo besteht nur für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tag der Übergabe. c) Der Mangel darf nicht auf fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Mißachtung allfälliger Bedienungsvorschriften, Überbeanspruchung des Kaufgegenstandes oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sein. d) Für die Ware, die als mindere Qualität verkauft worden sein sollte, wird keine Gewähr geleistet. e) Der Käufer kann Gewährleistung nur dann verlangen, wenn er WeGo die aufgetretenen Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Übergabe der Ware bei ihm schriftlich anzeigt (Punkt IX/2). f) Gewährleistung durch WeGo erfolgt durch kostenlose Behebung des zum Übergabezeitpunkt nachgewiesenen Mangels in angemessener Frist. WeGo steht es aber frei, die mangelhafte Ware innerhalb angemessener Frist gegen eine mangelfreie auszutauschen oder Verbesserung zu veranlassen und das Fehlende nachzutragen. Ist die Gewährleistung in dieser Weise nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist durch WeGo ein angemessener Ersatz zu leisten. (2) Sofern die Mängelrüge zurecht erfolgt ist, gehen die Untersuchungskosten zu Lasten von WeGo. (3) Darüber hinausgehende Ansprüche welcher Art auch immer sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche. (4) Sofern die gelieferte Ware vom Besteller ohne ausdrückliche Zustimmung von WeGo an diese bzw. an deren Lieferlager retourniert wird, entsteht daraus keinerlei Ersatzanspruch bzw. hat der Käufer sämtliche daraus resultieren den Kosten aus Eigenem zu tragen. (5) Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn: a) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt oder b) die vom Mangel betroffene Ware von dritter Hand oder vom Käufer selbst verändert wird. (6) Jede Haftung von WeGo für durch grobe oder leichte Fahrlässigkeit entstandene Schäden, gleichgültig ob diese auf vertragswidriges oder deliktisches Verhalten zurückzuführen sind, inklusive der Haftung für mittelbare Schäden wird hie rmit, und zwar auch Dritten gegenüber, soweit gesetzlich zulässig, einvernehmlich ausgeschlossen. Ebenso wird die Haftung für Folgeschäden, welcher Art auch immer, im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Der Haftungsausschluß gilt auch für jenen Schaden, der in der Mangelhaftigkeit der Ware selbst liegt, sowie für allfällige Verbesserungskosten. (7) Sollte WeGo Waren, die sie selbst von anderen Lieferanten bezogen hat veräußern, so haftet sie nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. (8) Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht, allfällige Gegenforderungen gegen offene Forderungen von WeGo aufzurechnen. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen in irgendeiner Form nicht nachkommt, insbesondere aber mit Zahlungen im Verzug ist, kann WeGo die Beseitigung von Mängeln verweigern. (9) Eigenschaften einer Ware gelten nur dann zugesichert, wenn dies schriftlich festgehalten ist. |
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| § 11 — QUALITÄTSZUSICHERUNG: | ||
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WeGo sichert für die von ihr gelieferten Produkte zu, dass diese den österreichischen Normvorschriften
entsprechende Qualität aufweisen. Zur Entscheidung über die Qualitätsbeschaffenheit der gelieferten Produkte sind
Atteste der zuständigen behördlich anerkannten Prüfungsstellen heranzuziehen. Alle darüber hinausgehenden
Qualitätsansprüche, insbesondere auf Grund von Verarbeitungsmängeln, unsachgemäßer Lagerung etc. werden in
Übereinstimmung mit den Gewährleistungsbestimmungen ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet,. ihm durch
WeGo übermittelte Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise peinlichst genau zu beachten und keinerlei
Veränderungen ohne Rücksprache mit WeGo vorzunehmen
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| § 12 — UMTAUSCH: | ||
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Rücknahme bzw. Umtausch von durch WeGo gelieferter Ware ist generell nicht möglich. Für Rücksendungen
bzw. Umtausch, die allenfalls gesondert vereinbart werden, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des
verrechneten Warenwertes fakturiert.
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| § 13 — DOKUMENTATION: | ||
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Der Käufer verpflichtet sich, für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Erwerb der Waren Unterlagen
darüber anzulegen und aufzubewahren, welche Verwendung die gekaufte Ware erfahren hat, insbesondere ob, und
wenn ja, welche Vermischung oder Weiterverarbeitung erfolgt ist. Er sichert zu, diese Unterlagen bei Verlangen
der WeGo jederzeit zugänglich zu machen.
Für den Fall eines Verstoßes gilt eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe - die nicht dem richterlichen
Mäßigungsrecht, außer beim Verbraucher, unterliegt - von € 10.000,- als vereinbart, die WeGo unabhängig vom
Eintritt eines Schadens bzw. seines Umfangs einfordern kann. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Schadens ist zulässig.
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| § 14— DARBIETUNG (Prospekte, Werbematerial, Gebrauchsanleitungen): | ||
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WeGo wird dem Käufer Werbematerial wie z. B.: Prospekte, technische Beschreibungen und Preislisten für
WeGo-Produkte in ihrer Ansicht nach ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stellen. Der Käufer verpflichtet sich,
keinerlei wie immer geartete Veränderungen an diesem ihm zur Verfügung gestellten Werbematerial vorzunehmen
und diese Verpflichtung auch jedem Erwerber weiter zu überbinden.
Der Käufer ist weiteres verpflichtet, ihm durch WeGo übermittelte Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise
peinlichst genau zu beachten und keinerlei Veränderungen ohne Rücksprache mit WeGo vorzunehmen.
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| § 15— GEHEIMHALTUNGSVERPFLICHTUNG: | ||
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Der Käufer ist verpflichtet, bei WeGo getätigte Aufträge und von dieser durchgeführte Lieferungen, sowie sich
daraus ergebende Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln.
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| § 16— GERICHTSSTAND: | ||
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Als Gerichtsstand für alle, mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Auftrag (der Bestellung) bzw.,
seinem Zustandekommen stehenden Streitigkeiten, welcher Art auch immer, wird das für den Sitz von WeGo
sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. WeGo kann jedoch auch ein anderes für den Käufer zuständiges
Gericht im Streitfall anrufen.
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| § 17— WEGFALL EINZELNER KLAUSELN, TEILWEISE NICHTIGKEIT EINZELNER KLAUSELN | ||
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist WeGo berechtigt, eine - Sinn und Zweck der
weggefallenen Klausel nahekommende - Ersatzklausel zu bestimmen, die an ihre Stelle tritt. Der Kunde ist an
diese Ersatzklausel gebunden, es sei denn, sie wäre grob unbillig.
Sollten einzelne Klauseln teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen, so werden sie von den Vertragsparteien
soweit aufrecht erhalten, als sie gesetzlich zulässig sind.
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| § 18— ANZUWENDENDES RECHT: | ||
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Es gilt sowohl formell als auch materiell österreichisches Recht als vereinbart.
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| § 19— VERBRAUCHERGESCHÄFTE: | ||
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Ist der Käufer Verbraucher, so kommen folgende Bestimmungen der, AGB nicht zur Anwendung: IV 13, ,letzter
Satz, VII./8., IX/2., X/1. lit. b, X./1. lit. e, X./1. lit. f, X./3., X./5. lit. A., X./6. X./7., X./8., X./9, XIII., XV., XVI. Es
wird jedoch einverständlich vereinbart, dass dem Käufer Schadenersatzansprüche für Schäden, die keine
Personenschäden sind, nicht zustehen, so der Schaden nur durch leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von WeGo
verursacht wurde.
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| Hanau, März 2007 |
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